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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kern Haustechnik GmbH & Co. KG, Dieselstraße 16, 72285 Pfalzgrafenweiler
 
Soweit  nichts  anderes  vereinbart,  gelten  für  alle  von  uns  übernommenen  Aufträge
nachfolgende Bedingungen:
 
1.  Allgemeine Bestimmungen
Maßgebliche  Vertragsgrundlage  für  die  von  uns  auszuführenden  Aufträge  sind
vorrangig  individuelle  Vereinbarungen  sowie  nachrangig  die  nachstehenden
Bedingungen.  Alle  Vertragsabreden  sollen  schriftlich,  in  elektronischer  Form  oder  in
Textform erfolgen.  
Entgegenstehenden  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  des  Auftraggebers  wird
ausdrücklich widersprochen.
 
2.  Angebote und Unterlagen
Angebote,  Kalkulationen,  Pläne,  Zeichnungen,  Berechnungen,  Kostenvoranschläge
oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht verwendet werden und
sind,  einschließlich  von  Kopien,  bei  Nichterteilung  des  Auftrags  unverzüglich
herauszugeben.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der
Auftraggeber hat uns die notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
 
3.  Preise
3.1.  Die Preise ergeben sich in der Regel aus unserer Auftragsbestätigung. Angebote
sind  immer  freibleibend.  Soweit  eine  Preisvereinbarung  nicht  getroffen  wurde,
sind  die  am  Tag  der  Ausführung  gültigen  Arbeitslöhne  und  Materialpreise
maßgebend.
3.2.  Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht (20:00 Uhr – 6:00 Uhr
oder an Sonn- und Feiertagen werden Zuschläge berechnet.

4.  Zahlungsbedingungen und Verzug
Nach Abnahme des Werks sind Rechnungen sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Alle
Zahlungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten. Nach Ablauf dieser
Frist  befindet  sich  der  Auftragnehmer  in  Verzug,  sofern  er  die  Nichtzahlung  zu
vertreten hat.
 
5.  Abnahme
Die  vereinbarte  Werkleistung  ist  nach  Fertigstellung  abzunehmen,  auch  wenn
unwesentliche  Arbeiten  (Feinjustierung  u.ä.)  noch  nicht  durchgeführt  sind.  Dies  gilt
insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme des Werks. Im Übrigen gilt § 640 BGB.   
 
6.  Mängelrechte / Verjährung / Haftung auf Schadenersatz
6.1.  Soweit  der  Hersteller  in  seinen  Produktunterlagen  oder  in  der  Werbung
Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit  oder Haltbarkeit macht,
werden  diese  Angaben  nicht  zu  einer  vereinbarten  Beschaffenheit  des
Werkvertrages.
6.2.  Ist  der  Auftraggeber  kein  Verbraucher,  sondern  Unternehmer,  verjähren
Mängelansprüche abweichend von § 634a Abs. 1 BGB innerhalb von einem Jahr
ab  der  Abnahme  des  Werks.  Dies  gilt  nicht,  soweit  das  Gesetz  eine  längere
Verjährungsfrist  zwingend  vorsieht,  also  u.a.  bei  arglistigem  Verschweigen  von
Mängeln,  bei  Übernahme  einer  Beschaffenheitsgarantie,  bei  Schäden  aus  der
Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers  bzw.  der  Gesundheit  durch  vorsätzliche
oder fahrlässige Pflichtverletzungen.  
6.3.  Auf  Schadenersatz  haften  wir  als  Auftragnehmer  –  gleich  aus  welchem
Rechtsgrund – im Rahmen der verschuldensabhängigen Haftung nur  
-  im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns
oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen,
ausgenommen bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
-  im Falle der Haftung nach den Produkthaftungsgesetz;
-  für  Schäden  aus  der  nicht  unerheblichen  Verletzung  wesentlicher
Vertragspflichten, wobei für Fälle der einfachen Fahrlässigkeit die Haftung auf
den  Ersatz  des  vorhersehbaren,  typischerweise  eintretenden  Schadens
begrenzt wird, ausgenommen bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.

7.  Eigentumsvorbehalt
7.1.  Die  gelieferte  Ware  bleibt  bis  zur  Erfüllung  sämtlicher  aus   der
Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, als Vorbehaltsware in unserem
Eigentum.  Dies  gilt  auch  dann,   wenn  einzelne  oder  sämtliche  Forderungen  in
eine  laufende Rechnung  aufgenommen  wurden und  der  Saldo  gezogen  und
anerkannt ist.
7.2.  Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden  und  ist  die  andere Sache  als  Hauptsache  anzusehen,  ist  der
Auftraggeber   verpflichtet,  uns  anteilig  Miteigentum  zu  übertragen,  soweit die
Hauptsache ihm gehört.  
7.3.  Veräußert  der  Auftraggeber  die  gelieferte  Ware  bestimmungsgemäß  weiter,  so
tritt  er  schon  jetzt  die  aus  der Weiterveräußerung  entstehenden  Forderungen
gegen  seine Abnehmer  mit  allen  Nebenrechten  an  uns  bis  zur  Tilgung aller
Forderungen  ab.  Aus  begründetem  Anlass  ist  der Auftraggeber  auf  unser
Verlangen verpflichtet, die Abtretung  den Dritten bekannt zu geben und uns die
zur  Geltendmachung  seiner  Rechte  erforderlichen  Auskünfte  zu  geben und
Unterlagen auszuhändigen.
7.4.  Der  Auftraggeber  verpflichtet  sich,  die  von  uns  gelieferte Ware  nur  mit  der
Maßgabe  zu  veräußern,  dass  er  sich  das Eigentum  an  dieser  Ware  bis  zur
vollständigen  Kaufpreiszahlung  vorbehält  und  vereinbart,  dass  anstelle  des
Eigentumsvorbehalts,  wenn  dieser  durch  Weiterveräußerung, Verbindung,
Verarbeitung oder Vermengung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache oder
die daraus entstehende Forderung tritt.  
7.5.  Wird  Vorbehaltsware  vom  Auftraggeber  als  wesentlicher Bestandteil  in  das
Grundstück  eines  Dritten  eingebaut,  so tritt  der  Auftraggeber  schon  jetzt  die
gegen  den  Dritten  oder  den,  den  es  angeht  entstehenden  Forderung  auf
Vergütung in  Höhe  des  Wertes  der  Vorbehaltsware  mit  allen  Nebenrechten
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; Der
Auftragnehmer  nimmt  die Abtretung  an. Gleiches  gilt  auch  dann,  wenn  der
Auftraggeber gewerbsmäßig  handelt.  Er  tritt  schon  jetzt  die  aus
der gewerbsmäßigen  Veräußerung  des  Grundstücks  oder
von   Grundstücksrechten  entstehende  Forderung  in  Höhe  des Wertes  der
Vorbehaltsware  mit  allen  Nebenrechten  ab.  Der  Auftragnehmer  nimmt  die
Abtretung an.  
7.6.  Im  Falle  des  Zahlungsverzuges  oder  eines  Antrags  auf Eröffnung  des
Insolvenzverfahrens  über  das  Vermögen  des Auftraggebers  sind  wir  berechtigt,
die  sofortige  Herausgabe  der  Vorbehaltsware  zu  beanspruchen. In  der
Rücknahme  liegt  kein  Rücktritt  vom  Vertrag.  Gleichzeitig  werden  sämtliche
Forderungen sofort zur Zahlung fällig.  
7.7.  Übersteigt  der  realisierbare  Wert  der  für  uns  bestehenden Sicherheiten  allein
aufgrund  dieser  Eigentumsvorbehaltsregelung  oder  zusammen  mit  sonstigen
Sicherheiten  unsere gesicherten  Ansprüche  um  mehr  als  10%,  so  sind
wir   insoweit  zur  Freigabe  von  Sicherheiten  verpflichtet,  wenn der  Auftraggeber
dies verlangt.

7.8.  Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretene Forderungen
sind  uns  vom  Auftraggeber unverzüglich  unter  Beifügung  von  Dokumenten
mitzuteilen.
 
8.  Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1.  Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen ist Pfalzgrafenweiler.
8.2.  Gerichtstand ist der Sitz unserer Gesellschaft, sofern nicht gesetzlich zwingend
etwas anderes vorgeschrieben ist. Gerichtsstand für Meinungsverschiedenheiten
aus diesem  Vertragsverhältnis  ist  bei  Geschäftsabschlüssen  mit Kaufleuten
sowie Auftraggebern, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen
Gerichtsstand  haben,  das für  unseren  Firmensitz  jeweils  sachlich  zuständige
Gericht.
8.3.  Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
 
9.  Alternative Streitbeilegung
Wir  sind  weder  bereit  noch  verpflichtet,  an  Streitbeilegungsverfahren  vor
Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.
 
10.  Datenschutz
Wir  erheben,  nutzen  und  verarbeiten  Daten  nur  nach  den  aktuell  gültigen
Datenschutzbestimmungen.  Der  Auftraggeber  erhält  eine  gesonderte
Datenschutzerklärung.
 
 
Stand: August 2019