Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kern Haustechnik GmbH & Co. KG, Dieselstraße 16, 72285 Pfalzgrafenweiler
Soweit nichts anderes vereinbart, gelten für alle von uns übernommenen Aufträge
nachfolgende Bedingungen:
1. Allgemeine Bestimmungen
Maßgebliche Vertragsgrundlage für die von uns auszuführenden Aufträge sind
vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden
Bedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form oder in
Textform erfolgen.
Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird
ausdrücklich widersprochen.
2. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge
oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht verwendet werden und
sind, einschließlich von Kopien, bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich
herauszugeben.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der
Auftraggeber hat uns die notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3. Preise
3.1. Die Preise ergeben sich in der Regel aus unserer Auftragsbestätigung. Angebote
sind immer freibleibend. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde,
sind die am Tag der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise
maßgebend.
3.2. Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht (20:00 Uhr – 6:00 Uhr
oder an Sonn- und Feiertagen werden Zuschläge berechnet.
4. Zahlungsbedingungen und Verzug
Nach Abnahme des Werks sind Rechnungen sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Alle
Zahlungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten. Nach Ablauf dieser
Frist befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu
vertreten hat.
5. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn
unwesentliche Arbeiten (Feinjustierung u.ä.) noch nicht durchgeführt sind. Dies gilt
insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme des Werks. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
6. Mängelrechte / Verjährung / Haftung auf Schadenersatz
6.1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in der Werbung
Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit macht,
werden diese Angaben nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des
Werkvertrages.
6.2. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, sondern Unternehmer, verjähren
Mängelansprüche abweichend von § 634a Abs. 1 BGB innerhalb von einem Jahr
ab der Abnahme des Werks. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere
Verjährungsfrist zwingend vorsieht, also u.a. bei arglistigem Verschweigen von
Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers bzw. der Gesundheit durch vorsätzliche
oder fahrlässige Pflichtverletzungen.
6.3. Auf Schadenersatz haften wir als Auftragnehmer – gleich aus welchem
Rechtsgrund – im Rahmen der verschuldensabhängigen Haftung nur
- im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns
oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen,
ausgenommen bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- im Falle der Haftung nach den Produkthaftungsgesetz;
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, wobei für Fälle der einfachen Fahrlässigkeit die Haftung auf
den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt wird, ausgenommen bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der
Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen, als Vorbehaltsware in unserem
Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in
eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
7.2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der
Auftraggeber verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die
Hauptsache ihm gehört.
7.3. Veräußert der Auftraggeber die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, so
tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur Tilgung aller
Forderungen ab. Aus begründetem Anlass ist der Auftraggeber auf unser
Verlangen verpflichtet, die Abtretung den Dritten bekannt zu geben und uns die
zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und
Unterlagen auszuhändigen.
7.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware nur mit der
Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis zur
vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des
Eigentumsvorbehalts, wenn dieser durch Weiterveräußerung, Verbindung,
Verarbeitung oder Vermengung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache oder
die daraus entstehende Forderung tritt.
7.5. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die
gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehenden Forderung auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; Der
Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt auch dann, wenn der
Auftraggeber gewerbsmäßig handelt. Er tritt schon jetzt die aus
der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder
von Grundstücksrechten entstehende Forderung in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung an.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges oder eines Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers sind wir berechtigt,
die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen. In der
Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Gleichzeitig werden sämtliche
Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
7.7. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten allein
aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen
Sicherheiten unsere gesicherten Ansprüche um mehr als 10%, so sind
wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, wenn der Auftraggeber
dies verlangt.
7.8. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretene Forderungen
sind uns vom Auftraggeber unverzüglich unter Beifügung von Dokumenten
mitzuteilen.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1. Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen ist Pfalzgrafenweiler.
8.2. Gerichtstand ist der Sitz unserer Gesellschaft, sofern nicht gesetzlich zwingend
etwas anderes vorgeschrieben ist. Gerichtsstand für Meinungsverschiedenheiten
aus diesem Vertragsverhältnis ist bei Geschäftsabschlüssen mit Kaufleuten
sowie Auftraggebern, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen
Gerichtsstand haben, das für unseren Firmensitz jeweils sachlich zuständige
Gericht.
8.3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
9. Alternative Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor
Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.
10. Datenschutz
Wir erheben, nutzen und verarbeiten Daten nur nach den aktuell gültigen
Datenschutzbestimmungen. Der Auftraggeber erhält eine gesonderte
Datenschutzerklärung.
Stand: August 2019